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Antidoping Schweiz informiert Sie über die wichtigsten News in der Dopingbekämpfung.

Ausgabe 7
Dezember 2009

Nach einer Konsultationsphase der WADA im Sommer 2009 wurde die neue Dopingliste anfangs Oktober 2009 publiziert und tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft. Die Dopingliste 2010 und weitere Dokumente sind dieser Newsmail angehängt.

Gegenüber der Dopingliste 2009 hat sich an Aufbau und Inhalt nur wenig geändert. Die wesentlichsten Änderungen betreffen die Freigabe von Salbutamol und Salmeterol per Inhalation (es muss lediglich noch eine Deklaration des Gebrauchs gemacht werden) und die Wiederaufnahme von Pseudoephedrin in die Dopingliste 2010.

Dopingliste 2010
» weitere Informationen: Dopingliste 2010

Peptidhormone (S2):
Bei den Peptidhormonen wurde der Status von Präparaten geklärt, die von Blutplättchen stammen (z.B. „Platelet rich plasma, „blood spinning“). Diese Präparate werden im Sport vor allem in der Traumatologie und Orthopädie eingesetzt. Deren intramuskuläre Verabreichung ist verboten und verlangt eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ). Andere Anwendungsformen erfordern lediglich eine Deklaration des Gebrauchs (DOU).

Beta-2-Agonisten (S3):

Salbutamol und Salmeterol sind neu zur Inhalation erlaubt und verlangen lediglich eine Deklaration des Gebrauchs (DOU). Damit entfällt das Einreichen von medizinischen Unterlagen an die zuständige Anti-Doping-Organisation. Einzig bei hohen Analyseresultaten wird eine Untersuchung eingeleitet, ob die Substanzen wirklich inhalativ zur Asthmabehandlung verwendet wurden.

Für Formoterol und Terbutalin wurde der Status hingegen nicht geändert, sie brauchen weiterhin eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ). Bei Athletinnen und Athleten im registrierten Kontrollpool (RTP) hat dies wie bisher vor Beginn der Behandlung zu erfolgen, alle anderen Athletinnen und Athleten können einen Antrag nachgängig einreichen.

Obwohl ein Antrag auf eine ATZ nachgängig eingereicht werden kann, müssen die notwendigen medizinischen Abklärungen vor dem Beginn der Behandlung mit einer verbotenen Substanz erfolgen (dies gilt natürlich nicht bei Notfällen).


Stimulanzien (S6):

Neu ist auch Pseudoephedrin wieder im Wettkampf verboten (als spezifische Substanz). Pseudoephedrin kann in Erkältungsmitteln vorkommen. Wie bei anderen Erkältungsmitteln, die Stimulanzien enthalten, rät Antidoping Schweiz, eine Absetzfrist von 48 Stunden vor einem Wettkampf einzuhalten. Gängige Arzneimittel mit Pseudoephedrin sind z.B. die Erkältungsmittel Aspirin® Complex, Benical®, Disofrol®, Fluimucil® Grippe Day & Night, Panadol® Antigrippine, Pretuval® und Pretuval® C.

Weiterhin nicht auf Liste sind Stimulanzien wie Phenylephrin (z.B. in Neo Citran Grippe®, Vibrocil® Tropfen) oder Phenylpropanolamin (z.B. in Contac Husten Kapseln®, Rhinotussal® Hustensirup). Medikamente mit diesen Inhaltsstoffen können weiterhin ohne Einschränkungen verwendet werden.


Erlaubte Arzneimittel bei banalen Erkrankungen

Empfehlungen zu den neuen Regeln bezüglich DOU und ATZ

Gemäss der neuen Dopingliste 2010 benötigen einige Anwendungsformen von sonst verbotenen Substanzen nur noch eine Deklaration des Gebrauchs (DOU).

Dies gilt für:

  • Die Asthmamittel Salbutamol und Salmeterol zur Inhalation;
  • Alle Anwendungsformen von Plättchen reichem Plasma (PRP), ausser intramuskuläre Anwendung, die eine ATZ erfordert;
  • Glucokortikoide bei intraartikulärer, periartikulärer, peritendinöser, periduraler, intradermaler Anwendung sowie per Inhalation (z.B. in Asthmasprays).

Eine DOU muss in der Schweiz auf dem Dopingkontrollformular erfolgen. Bei Sporttreibenden, die ihre Meldepflichten in elektronischer Form wahrnehmen (z.B. mittels ADAMS oder SIMON), können die DOUs ebenfalls in diesen Systemen vorgenommen werden.

Es wird vorgeschlagen, dass behandelnde Fachpersonen bei einer Therapie mit Substanzen, die eine DOU erfordern, den Sporttreibenden eine klar formulierte Beschreibung der anzuwendenden Arzneimittel mitgeben. Dies ermöglicht Sporttreibenden an den Kontrollen, die entsprechenden Angaben auf dem Dopingkontrollformular korrekt zu machen.

Deklariert eine Athletin oder ein Athlet die entsprechenden Arzneimittel nicht, für die eine DOU notwendig sind, so gilt dies nicht als Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen. Die verantwortlichen Stellen (internationaler Verband, nationale Anti-Doping-Agentur) können aber eigene Strafen wegen Verstössen gegen die Deklarationspflicht aussprechen.


Weiterführende Informationen
Untenstehend finden Sie einen Artikel für Fachpersonen, der in der Dezemberausgabe 2009 der Zeitschrift für Sportmedizin und Sporttraumatologie erschienen ist, der noch detaillierter auf die Änderungen in der Dopingliste 2010 eingeht.
» weitere Informationen: Artikel SGSM

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